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Der
Termin für die Abgabe ist der 10.
Werktag (= Arbeitstag) des auf den
Bezugsmonat folgenden Monats. Zu diesem
Termin müssen die Dateien unabhängig vom
Übertragungsweg beim statistischen
Bundesamt eingegangen sein. Eine
Fristverlängerung über den 10.
Arbeitstag hinaus ist nicht möglich,
auch dann nicht, wenn beispielsweise für
die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom
Finanzamt gewährt wurde.
Falls in einem
Meldemonat keine grenzüberschreitenden Warenbewegungen (Ein-
und/oder Versendungen) getätigt wurden, ist eine Fehlanzeige
per E-Mail oder Fax erforderlich. |