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Die
Intrastat-Vordrucke können in allen Fällen des Warenverkehrs
zwischen Mitgliedstaaten mit Gemeinschaftswaren verwendet
werden. Bei innergemeinschaftlichen Warenverkehren mit Nicht
Gemeinschaftswaren ist weiterhin grundsätzlich das
Einheitspapier zu verwenden, soweit nicht die Verwendung
anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist.
Im
Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln, den französischen
überseeischen Départements, dem Berg Athos, den britischen
Kanalinseln und den Åland-Inseln muss ebenfalls weiterhin
das Einheitspapier Exemplar Nr. 2 bzw. 7 verwendet werden,
eine Intrastat-Meldung darf nicht abgegeben werden.
Werden
Gemeinschaftswaren über einen anderen
EU-Mitgliedstaat in
ein Drittland ausgeführt und wird das zollrechtliche
Ausfuhrverfahren erst in dem anderen
EU-Mitgliedstaat
eröffnet (indirekte Ausfuhr), so ist für die
innergemeinschaftliche Warenbewegung grundsätzlich eine Intrastat-Meldung Versendung abzugeben.
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