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Für die
Intrastat (Intrahandelsstatistik) besteht gesetzliche Auskunftspflicht,
weil nur so sichergestellt werden kann, dass verlässliche und
verwertbare statistische Ergebnisse erzielt werden. Danach
ist jede natürliche oder juristische Person, die an einem
innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligt ist,
auskunftspflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass diese
Person bei der Versendung im Absendemitgliedstaat oder beim
Eingang im Eingangsmitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist
und entweder
a) den
Versendungs- oder Lieferungsvertrag geschlossen hat (reine
Beförderungsverträge ausgenommen)
oder
andernfalls
b) die
Versendung oder Entgegennahme der Waren vornimmt oder
vornehmen lässt
oder
andernfalls
c) im
Besitz der beförderten Waren ist.
Von der
Auskunftspflicht ist sie befreit, wenn der jährliche Wert
des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs pro
Verkehrsrichtung (Versendung oder Eingang) 500.000 Euro
nicht überschritten hat (Artikel 10 GrundVO in Verbindung
mit § 30 Abs. 4 AHStatDV). Wird die Wertgrenze von 500 000
Euro wieder überschritten, entsteht die Meldepflicht erneut.
Der Auskunftspflichtige hat die Daten über die betreffenden
Warenverkehre ab dem Monat zu liefern, in dem die
Wertgrenze überschritten wird (Artikel 13 Abs. 2 b DurchführungsVO).
Über die Befreiung wie auch über das Wiederaufleben der
Meldepflicht ergeht keine gesonderte Mitteilung.
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