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Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht
befreit.
Aber:
Waren, die von inländischen Unternehmen an
Privatpersonen in anderen
EU-Mitgliedstaaten gesandt werden,
bzw. Eingänge von Waren, die
von
Privatpersonen in anderen
EU-Mitgliedstaaten an deutsche
Unternehmen gesandt werden, sind grundsätzlich durch das
inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten
Selbstabholern
sind nicht
zu melden
Von der
Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung
bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige
Unternehmen
befreit,
deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw.
Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils
500 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die
vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr
überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in
dem die Schwelle überschritten wurde, d.h. für diesen Monat
ist die erste statistische Meldung für die jeweilige
Verkehrsrichtung abzugeben. Hierbei sind die (Waren-) Werte
aller grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen
Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu
berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um
Kaufgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige
meldepflichtige Transaktionen handelt.
Nicht
anzumelden sind alle Warenbewegungen, die in der
Befreiungsliste
aufgeführt sind. |