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Wichtige Änderungen für das Jahr 2012

 

Die einzelnen Infoseiten erhalten Sie als pdf-Datei zum Download.   Befreiungen

 

 Neue Warennummern ab 1.Januar 2012
 Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2011/2012
 Verzeichnis der EU Mitgliedstaaten,

Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

 Abgabetermine 2012 (Kalenderform)
   
 
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Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit.

Aber: Waren, die von inländischen Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt werden, bzw. Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche Unternehmen gesandt werden, sind grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten Selbstabholern sind nicht zu melden

Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h. für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. Hierbei sind die (Waren-) Werte aller grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um Kaufgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt.

Nicht anzumelden sind alle Warenbewegungen, die in der Befreiungsliste aufgeführt sind.

 
 
 
 
 

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