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Intrastat-Meldungen,
die sich nach Übertragung an das Statistische Bundesamt als
fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen,
wenn sie das laufende oder vorangegangene Kalenderjahr
betreffen. Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im
Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z.B.
Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht
dagegen später eingetretene Änderungen (z.B. spätere
Vertragsänderungen, Skonti oder Mengenrabatte am
Jahresende).
Hinweise zu
Berichtigungen
Nachmeldungen sollten nicht in Form
einer Berichtigung gemeldet werden.
Es sind nur die Angaben zu
berichtigen, die im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend
waren (nicht später eingetretene Änderungen z.B. durch
Vertragsänderungen oder Skonti).
Angaben in den Feldern
„Rechnungsbetrag" bzw. „Statistischer Wert" müssen nur
korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch
die Korrektur um mehr als 5.000 Euro verändert.
Angaben in den Feldern „Eigenmasse"
und „Besondere Maßeinheit" müssen nur korrigiert werden,
wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um
mehr als 10 % verändert.
Angaben in den übrigen Feldern
müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw.
der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher
ist als 5.000 Euro.
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