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Berichtszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem
der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
Der innergemeinschaftliche Warenverkehr
(Intrastat) kann ausnahmsweise
auch im darauf folgenden Monat gemeldet werden, wenn die dem
Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrunde
liegende Rechnung (auch Proformarechnungen oder
Teilrechnungen) erst im darauf folgenden Monat ausgestellt
bzw. vorgelegt wird.
Auf jeden
Fall muss ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr
spätestens im darauf folgenden Monat statistisch angemeldet
werden, auch wenn sich die Rechnungsstellung bzw. der
Rechnungseingang weiter verzögert.
Beispiele:
Eine Ware
wird im August aus Italien bezogen, die Rechnung hierüber
trifft beim deutschen Empfänger aber erst im September ein,
hier ist der Berichtsmonat der September.
Eine Ware
wird im September nach Dänemark ausgeliefert, die Rechnung
aber erst im Dezember erstellt, hier ist der (späteste)
Berichtsmonat der Oktober.
Aber:Für eine
Warenlieferung nach Polen wird Vorkasse vereinbart, d.h. die
Rechnung wird im Mai ausgestellt, die Warenlieferung erfolgt
im Juli, hier ist der Berichtmonat der Juli.
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