|
Die
erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Nur in einigen wenigen
ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen
Einzelangaben übermittelt werden.
Eine
Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 11 AHStatGes
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 BStatG an
oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit
statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Nach § 16
Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder
sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung
wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung
zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet
werden können.
Nach § 47
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S.
2114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, werden
der Monopolkommission für die Begutachtung der Entwicklung
der Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangaben
über die Vom hundert anteile der größten
Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachlichen
Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
übermittelt. Hierbei dürfen die zusammengefassten
Einzelangaben nicht weniger als drei Einheiten betreffen und
keine Rückschlüsse auf zusammengefasste Angaben von weniger
als drei Einheiten ermöglichen.
Für
Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind, besteht
ebenfalls die Pflicht zur Geheimhaltung. |